Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF

 

1.     DEFINITIONEN

Die folgenden Begriffe haben bei Verwendung in diesen Geschäftsbedingungen die ihnen nachstehend jeweils zugewiesene Bedeutung:

Unternehmen“ bezeichnet die Saint-Gobain Ecophon AB.

Zeichnungsbefugter des Unternehmens“ bezeichnet eine Person mit der Befugnis, Unterschriften für das Unternehmen zu leisten.

Vertrag“ bezeichnet einen Vertrag bzw. Auftrag in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen für die Lieferung von Waren durch das Unternehmen in Deutschland.

Kunde“ bezeichnet eine Person, die Waren vom Unternehmen zu kaufen beabsichtigt.

Waren“ bezeichnet die Produkte und ggf. Dienstleistungen, die vom Unternehmen auf Grundlage des Vertrages zu liefern bzw. zu erbringen sind.

Grobe Fahrlässigkeit“ bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung unter Nichtbeachtung der daraus resultierenden schwerwiegenden Konsequenzen, die eine gewissenhafte Vertragspartei normalerweise als wahrscheinliche Folge ihrer Handlung oder Unterlassung vorhersehen würde, oder die absichtliche Missachtung der Konsequenzen einer solchen Handlung oder Unterlassung.

Schriftlich/in Schriftform“ bezeichnet ein von beiden Parteien unterzeichnetes oder per Post, Fax oder E-Mail übermitteltes Mitteilungsdokument.

Bestellung“ bezeichnet ein schriftliches Dokument, mit dem der Kunde Waren beim Unternehmen bestellt.

Partei“ bezeichnet das Unternehmen oder den Kunden einzeln, „Parteien“ bezeichnet das Unternehmen und den Kunden gemeinsam.

Bedingungen“ bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten Geschäftsbedingungen sowie alle eventuell sonst schriftlich zwischen einem Zeichnungsbefugten des Unternehmens und dem Kunden vereinbarten Sonderbedingungen.

2.     VERTRAG

2.1 Sämtliche Bestellungen werden vom Unternehmen nur auf Grundlage dieser Bedingungen akzeptiert, und diese Bedingungen können nur in Schriftform durch einen Zeichnungsbefugten des Unternehmens geändert werden.

2.2 Alle vom Kunden beim Unternehmen platzierten Bestellungen werden erst wirksam, nachdem sie schriftlich vom Unternehmen angenommen wurden.

In der schriftlichen Annahme des Unternehmens, der Auftragsbestätigung, wird eine Beschreibung der bestellten Waren enthalten sein und werden die Menge, der zahlbare Preis und die Lieferzeit angegeben. Die Annahme gilt zwei Arbeitstage nach ihrem Versand als beim Kunden eingegangen. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Bestellung und den Bestätigungsdokumenten ist der Inhalt der Dokumente in dieser Prioritätenfolge maßgebend:

-       Schriftlich in Übereinstimmung mit Absatz 2.1 vereinbarte Änderungen an diesen Bedingungen

-       Diese Bedingungen

-       Die schriftliche Annahme des Unternehmens

-       Die Bestellung des Kunden

2.3 Bestellungen können nur innerhalb von drei Tagen nach der Annahme der Bestellung durch das Unternehmen mittels schriftlicher Vereinbarung mit einem Zeichnungsbefugten des Unternehmens storniert werden. Der Kunde muss das Unternehmen in Bezug auf alle Kosten, Verluste, Schäden oder Auslagen schadlos halten, die dem Unternehmen infolge einer solchen Stornierung entstanden sind. Wenn es in der Bestellung um Nichtstandard-Waren geht, d.h. Waren, die das Unternehmen normalerweise nicht auf Lager hat, muss der Kunde im Stornierungsfall darüber hinaus auch den Preis für diese Waren gemäß der schriftlichen Annahme des Unternehmens zahlen.

2.4 Der Kunde ist allein für die Richtigkeit aller eventuell von ihm an das Unternehmen übermittelten Design-/Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen in Bezug auf die Waren verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dem Unternehmen alle notwendigen Informationen bezüglich der Waren so rechtzeitig zugehen zu lassen, dass dem Unternehmen die Erfüllung des Vertrages in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen möglich ist.

3.     INFORMATIONEN

3.1 Alle in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten des Unternehmens enthaltenen Informationen und Daten sind nur verbindlich, soweit sie per schriftlichem Verweis in den Vertrag aufgenommen wurden.

4.     PREISE

4.1 Der Preis der Waren ist der jeweils am Lieferdatum der Waren gültige Preis des Unternehmens, außer wenn zwischen den Parteien schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Außer wenn ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die genannten Preise ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2010. Die angegebenen Preise verstehen sich ohne MwSt./USt. und sonstige Steuern, Pflichtabgaben oder Gebühren.

4.2 Die Listen- oder Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angabe oder Vereinbarung der Preise zugrunde gelegten Kosten. Ungeachtet des Vorstehenden darf das Unternehmen den Preis der Waren nach dem Datum der Annahme der Bestellung des Kunden soweit anpassen, wie es notwendig ist, um eventuell erfolgte Erhöhungen oder Neueinführungen von auf die Produkte zahlbaren Steuern oder Pflichtabgaben auszugleichen. Das Unternehmen wird alle derartigen Erhöhungen ordnungsgemäß mitteilen.

4.3 Die Listen- oder Angebotspreise gelten für die zum Zeitpunkt der Bestellung vom Kunden angegebene Menge bzw. entsprechend der vom Kunden gemachten Angaben. Im Falle von Bestellungen, die für geringere als die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Mengen platziert werden, oder wenn es zu Änderungen bei den Spezifikationen oder Lieferterminen kommt, oder wenn durch Anweisungen oder fehlende Anweisungen des Kunden ein Verzug verursacht wird, darf das Unternehmen den Preis der bestellten Waren entsprechend unter Berücksichtigung dieser Abweichungen/Änderungen ändern.

5.     WARENEINGANGSPRÜFUNG

5.1 Der Kunde muss die Waren am Ort und Zeitpunkt ihrer Abladung, Entgegennahme oder Abholung prüfen.

5.2 Wenn diese Wareneingangsprüfung ergibt, dass die Waren oder Teile davon nicht dem Vertrag entsprechen, muss der Kunde das Unternehmen spätestens am auf den Wareneingang folgenden Arbeitstag schriftlich benachrichtigen. Wenn der Kunde innerhalb dieses Zeitraums keine solche schriftliche Benachrichtigung übermittelt, gelten die Waren als vom Kunden abgenommen.

5.3 Bei Eingang einer Benachrichtigung gemäß Absatz 5.2 beim Unternehmen muss das Unternehmen alle Mängel an den Waren in Übereinstimmung mit dem nachstehenden Paragraphen 9 beseitigen.

6.     LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

6.1 Alle vereinbarten Vertrags-/Handelsklauseln sind in Übereinstimmung mit den Incoterms 2010 auszulegen.

6.2 Wenn keine spezifischen Vertrags-/Handelsklauseln schriftlich vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) gemäß vorstehendem Absatz 4.1.

6.3 Ungeachtet etwaiger abweichender Regelungen in diesen Bedingungen geht die Gefahr an den Waren zum Zeitpunkt der Lieferung vom Unternehmen auf den Kunden über.

6.4 Wenn sich das Unternehmen im Falle einer Lieferung frei Frachtführer (FCA) verpflichtet hat, die Waren an einen vom Kunden vorgegebenen Bestimmungsort zu liefern, erfolgt der Gefahrübergang spätestens bei Übergabe der Waren an den ersten Frachtführer.

6.5 Wenn zutreffend, müssen alle gelieferten Materialien in Übereinstimmung mit den im Installationsleitfaden des Unternehmens dargelegten Anleitungen installiert werden.

7.     LIEFERZEIT, VERZUG

7.1 Die Lieferzeit wird vom Unternehmen in der schriftlichen Annahme gemäß Absatz 2.2 angegeben.

7.2 Wenn das Unternehmen absieht, dass es nicht in der Lage sein wird, die Waren am Liefertermin zu liefern, muss das Unternehmen den Kunden unverzüglich benachrichtigen und den Grund für den Verzug sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Zeitpunkt der Lieferung angeben.

7.3 Wenn der Lieferverzug ganz oder teilweise durch jegliche der in Paragraph 11 genannten Umstände, durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder durch andere, vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht wird, darf das Unternehmen die Lieferzeit um einen in Anbetracht der jeweils vorliegenden Umstände angemessenen Zeitraum verlängern. Diese Bestimmung gilt ungeachtet davon, ob die Ursache für den Verzug vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

7.4 Wenn die Waren nicht am Liefertermin geliefert werden und Absatz 7.3 nicht anwendbar ist, hat der Kunde ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, Anspruch auf Erhalt einer Vertragsstrafe als Entschädigung vom Unternehmen.

7.5 Diese Vertragsstrafe fällt pro voller Verzugswoche in Höhe von 0,5 Prozent des Nettokaufpreises der vom Verzug betroffenen Waren an. Die Vertragsstrafe ist auf maximal 7,5 Prozent des Nettokaufpreises der vom Verzug betroffenen Waren begrenzt.

7.6 Die Vertragsstrafe wird auf schriftliches Verlangen des Kunden fällig, nicht jedoch vor der vollständig erfolgten Lieferung oder der Beendigung des Vertrages gemäß Absatz 7.9.

7.7 Der Kunde verliert seinen Anspruch auf Erhalt der Vertragsstrafe, wenn er den entsprechenden Entschädigungsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, schriftlich eingefordert hat.

7.8 Im Falle eines Lieferverzugs, der den Kunden zum Erhalt der vollen Vertragsstrafe gemäß Absatz 7.5 berechtigt, und wenn die Waren noch immer nicht geliefert wurden, darf der Kunde schriftlich die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens einer Kalenderwoche verlangen.

7.9 Wenn das Unternehmen auch innerhalb dieser letzten Frist (gemäß Absatz 7.8) nicht liefert und der Lieferverzug nicht auf vom Kunden zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, darf der Kunde mittels schriftlicher Kündigungsnachricht an das Unternehmen den Vertrag in Bezug auf denjenigen Teil der Waren beendigen, der infolge des vom Unternehmen verschuldeten Lieferverzugs bzw. der Nichtlieferung nicht mehr wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann, wonach der Kunde als alleinigen finanziellen Entschädigungsanspruch das Recht auf Rückzahlung aller Kaufpreisbeträge hat, die er bereits an das Unternehmen für diejenigen Waren gezahlt hat, die nun Gegenstand der Kündigung sind.

7.10 Die Vertragsstrafe gemäß Absatz 7.5 und die Beendigung des Vertrages gemäß Absatz 7.9 sind die alleinigen Rechtsbehelfe des Kunden im Falle eines Verzugs seitens des Unternehmens. Alle anderen gesetzlichen, vertraglichen, deliktsrechtlichen oder sonst juristisch begründeten Ansprüche gegenüber dem Unternehmen auf Grundlage eines solchen Verzugs sind ausdrücklich ausgeschlossen, außer wenn das Unternehmen grob fahrlässig gehandelt hat.

7.11 Wenn der Kunde absieht, dass er nicht in der Lage sein wird, die Waren am Liefertermin entgegenzunehmen, muss er das Unternehmen umgehend schriftlich benachrichtigen und den Grund dafür sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Zeitpunkt angeben, an dem er die Lieferung abnehmen kann.

7.12 Das Unternehmen darf per schriftlicher Benachrichtigung vom Kunden verlangen, die Lieferung innerhalb einer angemessenen finalen Frist abzunehmen.

7.13 Wenn der Kunde die Lieferung aus einem nicht vom Unternehmen zu vertretenden Grund nicht innerhalb dieser Frist (gemäß Absatz 7.12) abnimmt, darf das Unternehmen den Vertrag per schriftlicher Kündigungsnachricht ganz oder teilweise beendigen. Das Unternehmen hat in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm aufgrund des Verzugs bzw. Versäumnisses des Kunden entstandenen Verluste und Schäden – auch für indirekte und Folgeschäden.

8.     ZAHLUNG, VERRECHNUNG, EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Außer wenn abweichend schriftlich vereinbart, müssen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet werden. Die Zahlung muss in der in der Bestellungsbestätigung angegebenen Währung erfolgen.

8.2 Ungeachtet des jeweiligen Zahlungsmittels gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle geschuldete Betrag auf dem Konto des Unternehmens gutgeschrieben wurde.

8.3 Wenn der Kunde eine Zahlung nicht bis zum angegebenen Datum leistet, darf das Unternehmen ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Zinsen berechnen. Der hierfür anwendbare Zinssatz entspricht dem Zinssatz für Zahlungsverzug nach Maßgabe des schwedischen Zinsgesetzes (1975:635).

8.4 Wenn es zu einem Zahlungsverzug kommt und der Kunde eine vereinbarte Sicherheit nicht bis zum vorgegebenen Termin leistet, darf das Unternehmen, nachdem es den Kunden entsprechend schriftlich benachrichtigt hat, seine Erfüllung des Vertrages aussetzen, bis es die Zahlung oder die ggf. vereinbarte Sicherheit vom Kunden erhält.

8.5 Wenn der Kunde den fälligen Betrag nicht innerhalb einer Kalenderwoche gezahlt hat, darf das Unternehmen den Vertrag mittels schriftlicher Kündigungsnachricht an den Kunden beendigen sowie, zusätzlich zu den Zinsen und der Entschädigung für die Einziehungskosten (recovery costs) gemäß diesem Paragraphen, eine Entschädigung für die ihr entstandenen Schäden und Verluste fordern.

8.6 Der Kunde darf keine von ihm an das Unternehmen fälligen Rechnungs- oder sonstigen Beträge auf Grundlage jeglicher Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte zurückbehalten, die er aufgrund etwaiger Gegenforderungen an das Unternehmen oder aus jeglichen sonstigen Gründen hat oder zu haben glaubt.

8.7 Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, alle Schulden des Kunden gegenüber dem Unternehmen bzw. alle Forderungen des Unternehmens gegenüber dem Kunden mit sämtlichen Beträgen zu verrechnen, die das Unternehmen dem Kunden schuldet.

8.8 Das Unternehmen und der Kunde vereinbaren, dass die Waren bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im größtmöglichen, nach anwendbarem Recht zulässigen Umfang das Eigentum des Unternehmens bleiben.

8.9 Der Kunde muss das Unternehmen auf dessen Verlangen bei notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Eigentumsanspruchs des Unternehmens an den Waren unterstützen.

8.10 Der Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Paragraphen wirkt sich nicht auf den Eigentumsübergang gemäß Paragraph 6 aus.

9.     MÄNGELHAFTUNG

9.1 Außer wenn das Unternehmen ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, dass für die Waren eine separate Garantie gilt, muss das Unternehmen – nach Maßgabe der Bestimmungen aus diesem Paragraphen 9 – alle Mängel oder Nichtkonformitäten (im Folgenden als Mangel/Mängel bezeichnet) an den Waren beseitigen, die auf Design-/Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind. Falls die Bestimmungen einer eventuell geltenden separaten Garantie im Widerspruch zu diesem Paragraphen 9 stehen, sind die Bestimmungen dieser Garantie maßgebend.

9.2   Das Unternehmen haftet nicht für Mängel, die:

9.2.1  zurückzuführen sind auf vom Kunden bereitgestellte Materialien oder Design-/Konstruktionsunterlagen bzw. auf sonst von ihm vorgegebene Spezifikationen, außer wenn dieselben schriftlich vom Unternehmen genehmigt wurden.

9.2.2  unter nicht im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen auftreten.

9.2.3  Folge einer Nichtbeachtung von Absatz 6.5 durch den Kunden sind.

9.2.4  durch Umstände verursacht werden, die eintreten, nachdem die Gefahr an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, wie z.B. Mängel durch vorsätzliche, fahrlässige oder unbeabsichtigte Beschädigung, fehlerhafte Wartung, falsche Installation oder Lagerung, durch Bewegungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Installation von Anwendungen mit oder ohne vorheriges Wissen des Unternehmens, durch fehlerhafte Reparatur durch den Kunden oder durch vom Kunden ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens vorgenommene Änderungen.

9.2.5  durch den normalen Verschleiß verursacht werden.

9.3 Die Haftung des Unternehmens ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres ab der Lieferung auftreten. Wenn die Nutzung der Waren über das vereinbarte oder normale Maß hinausgeht, ist dieser Zeitraum proportional anteilig zu kürzen.

9.4 Wenn ein Mangel an einem Teil der Waren beseitigt wurde, haftet das Unternehmen für Mängel an den reparierten oder ausgetauschten Teilen zu den gleichen Bestimmungen und Haftungsbedingungen sowie für den gleichen Gewährleistungszeitraum, die bzw. der auch für die ursprünglichen Waren galten. Dementsprechend verlängert sich die in Absatz 9.3 genannte Gewährleistungsdauer nicht für reparierte oder ausgetauschte Teile der Waren. Zur Verdeutlichung: Das Unternehmen haftet für keine Mängel an jeglichen Teilen der Waren für länger als ein Jahr ab dem Datum der ersten Lieferung der Waren.

9.5 Der Kunde muss das Unternehmen innerhalb von drei (3) Arbeitstagen schriftlich zu allen aufgetretenen Mängeln benachrichtigen. Diese Benachrichtigung darf unter keinen Umständen später als zwei Wochen nach dem Ablauf der Frist/en gemäß Absatz 9.3 bzw. Absatz 9.4 erfolgen. Die Benachrichtigung muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Wenn es der Kunde versäumt, das Unternehmen innerhalb der in diesem Paragraphen dargelegten Fristen und Zeiträume schriftlich zu einem Mangel zu benachrichtigen, verliert er seinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels.

9.6 Wenn ein Mangel derart beschaffen ist, dass er jegliche Schäden verursachen kann, muss der Kunde das Unternehmen umgehend schriftlich benachrichtigen. Wenn der Kunde es versäumt, eine solche Benachrichtigung zu übermitteln, trägt er das Risiko für aus diesem Versäumnis resultierende Schäden an den Waren. Der Kunde muss angemessene Maßnahmen für die Schadensminimierung ergreifen und in diesem Zusammenhang vom Unternehmen erteilte Anweisungen befolgen.

9.7 Bei Erhalt einer Benachrichtigung gemäß Absatz 9.5 muss das Unternehmen den Mangel unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen, indem es die Ware/n – nach eigenem Ermessen – entweder repariert oder austauscht.

9.8 Die Reparatur muss an dem Ort ausgeführt werden, an dem sich die Waren befinden, außer wenn es das Unternehmen für zweckmäßiger erachtet, dass die Waren an die Adresse des Unternehmens oder an eine von ihm vorgegebene Adresse gesendet werden, in welchem Fall die Waren auf Gefahr und Kosten des Unternehmens an die vom Unternehmen bestimmte Adresse zu senden sind.

9.9 Wenn der Mangel durch Austausch oder Reparatur eines mangelhaften Teils beseitigt werden kann und wenn die Demontage und Wiederinstallation des Teils kein Fachwissen erfordert, darf das Unternehmen verlangen, dass das mangelhafte Teil an die Adresse des Unternehmens oder an eine von ihm vorgegebene Adresse gesendet wird. In diesem Fall hat das Unternehmen seine Pflichten im Zusammenhang mit der Mängelhaftung erfüllt, wenn es ein ordnungsgemäß repariertes Teil oder ein Ersatzteil an den Kunden liefert.

9.10 Der Kunde muss auf eigene Kosten den Zugang zu den Waren und ggf. zu anderen Anlagen ermöglichen, soweit dies für die Beseitigung des Mangels notwendig ist.

9.11 Außer wenn abweichend vereinbart, erfolgen die notwendigen Transporte der Waren oder Teile davon an das und vom Unternehmen in Verbindung mit der Beseitigung von Mängeln, für die das Unternehmen haftet, auf Gefahr und Kosten des Unternehmens. Der Kunde muss den Anweisungen des Unternehmens in Verbindung mit diesen Transporten Folge leisten.

9.12 Außer wenn abweichend vereinbart, muss der Kunde alle zusätzlichen Kosten tragen, die dem Unternehmen für die Beseitigung von Mängeln entstehen, die dadurch verursacht wurden, dass die Waren an einem Ort verwahrt bzw. platziert werden, der nicht dem bei Vertragsschluss vereinbarten Bestimmungsort für die Lieferung des Unternehmens an den Kunden entspricht, oder der – wenn kein solcher Bestimmungsort vereinbart wurde – nicht dem Lieferort entspricht.

9.13 Mangelhafte Teile, die ersetzt bzw. ausgetauscht wurden, müssen dem Unternehmen – auf Verlangen des Unternehmens – zur Verfügung gestellt werden und gehen dann wieder in das Eigentum des Unternehmens über. In allen anderen Fällen bleiben ersetzte mangelhafte Teile das Eigentum des Kunden und hat das Unternehmen keine Pflichten in Bezug auf die Verschrottung etc. dieser mangelhaften Teile.

9.14 Wenn das Unternehmen nach seiner begründeten Ansicht entscheidet, dass es nicht zur Erfüllung seiner Pflichten aus Absatz 9.7 imstande sein wird, muss es den Kunden ohne unverhältnismäßige Verzögerung hierzu benachrichtigen.

9.15 Wenn das Unternehmen eine solche Benachrichtigung gemäß Absatz 9.14 übermittelt hat -

a) hat der Kunde Anspruch auf eine dem Wertverlust des Produktes entsprechende, proportional anteilige Reduzierung des Kaufpreises in Höhe von maximal zwanzig (20) Prozent des Kaufpreises, oder

b) darf der Kunde – wenn der Mangel so wesentlich ist, dass der Nutzen des Kunden aus dem Vertrag im Zusammenhang mit den Waren oder einem wesentlichen Teil derselben erheblich beeinträchtigt ist – den Vertrag per schriftlicher Kündigungsnachricht an das Unternehmen in Bezug auf die betreffenden Teile der Waren beendigen, die infolge des Mangels nicht so genutzt werden können, wie von den Parteien beabsichtigt.

9.16 Die Reparatur oder der Austausch gemäß Absatz 9.7 und die Beendigung des Vertrages gemäß Absatz 9.15 sind die alleinigen Rechtsbehelfe des Kunden im Falle einer Mängelhaftung des Unternehmens. Alle anderen gesetzlichen, vertraglichen, deliktsrechtlichen oder sonst juristisch begründeten Ansprüche gegenüber dem Unternehmen auf Grundlage einer solchen Mängelhaftung sind ausdrücklich ausgeschlossen, außer wenn das Unternehmen grob fahrlässig gehandelt hat.

10.   DURCH DIE WAREN VERURSACHTE SCHÄDEN

10.1 Das Unternehmen haftet nicht für durch die Waren verursachte Sachschäden, die nach der Lieferung der Waren an den Kunden entstehen. Auch haftet das Unternehmen nicht für Schäden an vom Kunden hergestellten Produkten oder an Produkten, von denen die Produkte des Kunden ein Bestandteil sind.

10.2 Wenn dem Unternehmen eine Haftung gegenüber einem Dritten für Sachschäden entsteht, wie in Absatz 10.1 beschrieben, muss der Kunde das Unternehmen klag- und schadlos halten und von der Haftung freistellen.

10.3 Wenn seitens eines Dritten an den Kunden eine Schadensforderung im Zusammenhang mit diesem Paragraphen gestellt wird, muss der Kunde das Unternehmen umgehend schriftlich benachrichtigen.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor den Gerichten oder Schiedsgerichten zu erscheinen, die über die Ansprüche in Verbindung mit Schadensforderungen an das Unternehmen aufgrund von mutmaßlich durch die Waren verursachten Schäden entscheiden. Die Haftung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ist jedoch in Übereinstimmung mit Paragraph 16 zu klären.

10.5 Die Beschränkung der Haftung des Unternehmens gemäß dem ersten Absatz dieses Paragraphen gilt nicht, wenn sich das Unternehmen grob fahrlässig verhalten hat.

11.   HÖHERE GEWALT

11.1 Das Unternehmen ist zur Aussetzung der Erfüllung jeglicher seiner Pflichten aus dem Vertrag berechtigt, soweit deren Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert oder unzumutbar aufwändig wird. Ereignisse höherer Gewalt sind: Arbeitskämpfe und andere Umstände, die nicht vom Unternehmen zu vertreten bzw. außerhalb seiner Kontrolle sind, wie etwa Feuer, Krieg, umfangreiche militärische Mobilmachung, Aufruhr, Beschlagnahmung, Enteignung, Embargos, Einschränkung der Energieversorgung, Währungs- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Terrorakte und Fehler oder Verzögerungen bei Lieferungen von Unterauftragnehmern, die durch in diesem Paragraphen genannte Ereignisse verursacht wurden.

12.   INSOLVENZ

12.1 Falls der Kunde seine Unfähigkeit zur Begleichung seiner Schulden bei Fälligkeit erklärt, er für bankrott erklärt wird, er in ein Liquidierungs- oder Sanierungsverfahren eintritt, er Vergleichsvereinbarungen mit seinen Gläubigern schließt, ein Verwalter für ihn bestellt wird oder er nach der begründeten Ansicht des Unternehmens auf andere Art als insolvent zu betrachten ist, darf das Unternehmen -

12.1.1  für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

12.1.2  weitere vertraglich vereinbarte Lieferungen an den Kunden aussetzen oder stornieren, ohne dass dem Unternehmen dadurch eine Haftung entsteht.

12.1.3  unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 8 dieser Bedingungen alle seine Rechte gemäß diesem Paragraphen ausüben.

13.   ABSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

13.1 Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in Bezug auf eine Aussetzung darf das Unternehmen die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag aussetzen, wenn aus den vorliegenden Umständen klar ersichtlich ist, dass der Kunde seine Pflichten nicht erfüllen wird. Wenn das Unternehmen die Vertragserfüllung aussetzt, muss es den Kunden umgehend schriftlich benachrichtigen.

14.   HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

14.1 Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen in diesen Bedingungen oder in anderen, zum Vertrag gehörigen Dokumenten haftet das Unternehmen gegenüber dem Kunden nicht für Produktionsausfälle, entgangene Gewinne, Nutzungsausfälle, entgangene Aufträge oder jegliche sonstigen indirekten oder Folgeschäden aller Art.

15.   BEACHTUNG VON WIRTSCHAFTSSANKTIONEN

15.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren Gesetze einschließlich der Rechtsvorschriften zu Ausfuhrkontrollen und wirtschaftlichen Sanktionen. Die anwendbaren Ausfuhrkontroll- bzw. Wirtschaftssanktionsvorschriften können in Abhängigkeit von der jeweiligen Transaktion variieren und Beschlüsse der Vereinten Nationen, der USA, der Europäischen Union und/oder einzelner Länder oder Ländergruppen beinhalten.

15.2 Insbesondere darf der Kunde die Waren nicht an natürliche oder juristische Personen verkaufen oder weiterverkaufen (gleich ob als Einzelprodukt oder -dienstleistung oder ob zusammen mit anderen Produkten oder Dienstleistungen), wenn dies zu einem Verstoß gegen anwendbare Ausfuhrkontroll- bzw. Wirtschaftssanktionsvorschriften oder gegen von jeglichen Behörden ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen führen könnte.

15.3 Wenn das Unternehmen ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Kunde die genannten Gesetze und Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle missachtet hat oder missachten wird, darf das Unternehmen nach entsprechender Benachrichtigung an den Kunden und unbeschadet der ihm sonst zustehenden Rechte die vertragsgemäße Lieferung aussetzen, bis der Kunde durch Vorlage entsprechender Belegdokumente nachweisen kann, dass kein solcher Verstoß erfolgt oder zu erwarten ist. Wenn der Kunde diesen Nachweis nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung des Unternehmens erbringt, darf das Unternehmen den Vertrag beendigen, ohne dass ihm dadurch jegliche Haftung gegenüber dem Kunden entsteht.

15.4 Das Unternehmen darf seine Vertragserfüllung ohne Haftung gegenüber dem Kunden aussetzen, wenn zu jeglichem Zeitpunkt neue Rechtsvorschriften zu Wirtschaftssanktionen bzw. Ausfuhrgesetzen in Kraft treten, durch die die Umsetzung des Vertrages für das Unternehmen unmöglich oder illegal wird.

16.   STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

16.1 Für diese Bedingungen und ihre Auslegung gilt das deutsche Recht, und der Kunde erklärt, dass er die nicht ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte anerkennt.

Version 1.0 – 20. September 2017